§ 223 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Auf Beamte, die nach dem Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen oder dem Fachhochschulgesetz nicht als Professoren, Hochschulassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben übernommen worden sind, finden § 199 Abs. 1 sowie die §§ 202 bis 206 und die §§ 209 bis 216 dieses Gesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben weiterhin Anwendung:
- 1.§ 200 Abs. 2 und § 202 gelten für Hochschullehrer im Sinne des § 199 Abs. 1 der bisherigen Fassung und Fachhochschullehrer, § 202 Abs. 3 auch für Direktoren der Institute für Leibesübungen und Akademische Räte entsprechend.
- 2.Bei Beamten auf Widerruf wird das Beamtenverhältnis nach den bisher geltenden Vorschriften beendet.
(2) Auf die Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Entsprechendes gilt für § 203a in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung für wissenschaftliche Mitarbeiter, die nach dieser Vorschrift in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind.