Versionsverlauf

§ 95 ThürWG - Durchleiten von Wasser und Abwasser

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser, die dazu dienenden Anlagen und die damit verbundene Unterhaltung zu dulden, wenn dies zum Be- und Entwässern von Grundstücken, zur Fortleitung von Wasser oder Abwasser oder zu Zwecken der Teichwirtschaft oder zur Errichtung einer Stau- oder Triebwerksanlage erforderlich ist.