§ 13 BLV - Schwerbehinderte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
- Amtliche Abkürzung
- BLV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-3
(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.
(2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.