§ 6 BLV - Laufbahnwechsel; Befähigung für eine andere Laufbahn (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Amtliche Abkürzung
BLV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-3

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann. Die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, Regelungen treffen.

(3) In den Fällen des § 28 Abs. 2 und 3, des § 44 Abs. 2 bis 5 und des § 46 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes ist auch ein Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn zulässig, wenn die Beamtinnen und Beamten erfolgreich in Aufgaben der neuen Laufbahn unterwiesen worden sind. Die Unterweisungszeit beträgt einschließlich erforderlicher Fortbildungsgänge

1.im einfachen Dienstmindestens drei Monate,
2.im mittleren Dienstmindestens ein Jahr und
3.im gehobenen und höheren Dienstmindestens ein Jahr und sechs Monate.

(4) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung als Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 14. Februar 2009 durch § 57 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284). Zur weiteren Anwendung s. §§ 51, 53, 54 und 55 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284).