§ 30 NLVO - Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010300000
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer das für seine Laufbahn vorgeschriebene Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule mit einer Diplom-, Magister- oder Masterprüfung oder einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen hat. Die Regelstudienzeit muss nach der Prüfungsordnung für den Studiengang mindestens drei Jahre dauern. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Soweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern, kann zusätzlich die Promotion vorgeschrieben werden.
(2) Kann ein Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang nicht mit einer Prüfung nach Absatz 1 abgeschlossen werden, so ist die Promotion in dem betreffenden Studiengang nachzuweisen.