§ 114 LHO - Entlastung (1)
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).
(1) Der Senat hat der Bürgerschaft alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zu seiner Entlastung Rechnung zu legen. Der Rechnungshof berichtet unmittelbar der Bürgerschaft und dem Senat.
(2) Die Bürgerschaft kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.
(3) Die Bürgerschaft bestimmt einen Termin, zu dem der Senat über die eingeleiteten Maßnahmen zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann die Bürgerschaft die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(4) Die Bürgerschaft kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.