§ 1 LJagdG 1996 - Wirkung des Jagdrechts gegen Dritte (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LJagdG 1996,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 792
(1) Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz oder Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild oder an sonstigen Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes erlangt, hat diese unverzüglich entweder dem Jagdausübungsberechtigten, der nächsten Gemeindebehörde oder Polizeidienststelle abzuliefern oder anzuzeigen. Die Gemeindebehörde oder Polizeidienststelle hat unverzüglich die Anzeige an den am Fundort Jagdausübungsberechtigten weiterzuleiten und ihm die abgelieferten Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Besteht die Gefahr des Verderbs, so sind die Gegenstände im Interesse des Jagdausübungsberechtigten zu verwerten. Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht festzustellen, so sind die Gegenstände oder der Erlös wohltätigen Zwecken zuzuführen.
(2) Zur Anzeige nach Absatz 1 sind auch die Führer von Fahrzeugen verpflichtet, welche Schalenwild an- oder überfahren.
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.