§ 10 FraktG NRW - Leistungen an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten und an fraktionslose Abgeordnete
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Leistungen an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten und an Abgeordnete, die keiner Fraktion oder keinem Zusammenschluss angehören, werden nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes erbracht.