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§ 10 FraktG NRW - Leistungen an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten und an fraktionslose Abgeordnete

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Amtliche Abkürzung
FraktG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

Leistungen an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten und an Abgeordnete, die keiner Fraktion oder keinem Zusammenschluss angehören, werden nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes erbracht.