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§ 3 BPreisBG - Preisbindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BPreisBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
703-6

1Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. 2Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.