§ 3 BPreisBG - Preisbindung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BPreisBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 703-6
1Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. 2Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.