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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 13 BayWG - Verlassenes Gewässerbett, Inseln
(Zu § 4 Abs. 5 WHG)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Amtliche Abkürzung
BayWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
753-1-U

(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Insel hervor, die den Mittelwasserstand überragt, so bleibt das Eigentum an den hierdurch zutage getretenen Landflächen unverändert.

(2) Art. 11 und 12 gelten für Inseln entsprechend.