§ 74 SWG - Unterhaltung und Wiederherstellung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen oder Dämmen ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.
(2) Der Deich oder Damm ist von demjenigen zu unterhalten, der ihn errichtet hat. Deiche oder Dämme, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehen, sind von dem bisher Unterhaltungspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten.
(3) Ist ein Deich oder Damm ganz oder teilweise verfallen oder durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann die oberste Wasserbehörde dem Unterhaltungspflichtigen aufgeben, den Deich oder Damm bis zu der früheren Höhe und Stärke wiederherzustellen. § 67 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Ist der Deich oder Damm von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen ganz oder teilweise zerstört worden, so ist der andere, soweit angebracht, zur Wiederherstellung anzuhalten. § 40 Abs. 3 WHG und § 61 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
(4) Diejenigen, deren Grundstücke durch den Deich oder Damm geschützt werden, haben zu den Kosten im Sinne der Absätze 2 und 3 nach dem Maß ihres Vorteils beizutragen; die oberste Wasserbehörde kann zulassen, dass an Stelle des Beitrages in Geld Arbeiten geleistet oder Baustoffe geliefert werden. Im Streitfall setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Beitrag fest.
(5) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches oder Dammes verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig den Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen. Die Gemeinden können von dem Unterhaltungspflichtigen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.