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§ 19 ThürWG - Erlaubnisfreiheit

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, soweit im Rahmen der Gewässeraufsicht Maßnahmen durchgeführt werden. Das Gleiche gilt, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung Maßnahmen durchzuführen sind, sofern die Wasserbehörde die Anordnung getroffen oder dieser zugestimmt hat.