§ 64 LBauO M-V - Baugenehmigungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBauO M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-10
Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde
- 1.
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
- 2.
Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,
- 3.
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
§ 66 bleibt unberührt.