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§ 64 LBauO M-V - Baugenehmigungsverfahren

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) 
Amtliche Abkürzung
LBauO M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-10

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde

  1. 1.
    die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
  2. 2.
    Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,
  3. 3.
    andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 66 bleibt unberührt.