Art. 6d BayNatSchG - Grabenfräsen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 791-1-UG
Der Einsatz von Grabenfräsen ist der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Anordnungen nach Art. 6a Abs. 1 bis 3 sind nur innerhalb von zwei Wochen nach der Anzeige zulässig. In wasserführenden Gräben ist der Einsatz von Grabenfräsen nicht zulässig.