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Art. 6d BayNatSchG - Grabenfräsen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BayNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
791-1-UG

Der Einsatz von Grabenfräsen ist der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Anordnungen nach Art. 6a Abs. 1 bis 3 sind nur innerhalb von zwei Wochen nach der Anzeige zulässig. In wasserführenden Gräben ist der Einsatz von Grabenfräsen nicht zulässig.