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Art. 6a BayNatSchG - Untersagung; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BayNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
791-1-UG

(1) 1Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen), soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. 2Voraussetzung einer derartigen Verpflichtung ist, dass für den Eingriff eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist. 3Beeinträchtigungen sind auch vermeidbar, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Umwelt schonendere Weise erreicht werden kann. 4Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. 5In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts möglichst in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum in gleichwertiger Weise ersetzt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

(2) 1Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maß in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen. 2Werden als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. 3Sofern eine Art nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG betroffen ist, muss außerdem ein günstiger Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleistet und es darf keine zumutbare Alternative vorhanden sein.

(3) 1Ist der Eingriff weder ausgleichbar noch in sonstiger Weise kompensierbar und gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vor, kann vom Verursacher eine Ersatzzahlung verlangt werden. 2Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den Gesamtkosten einer geeigneten Ersatzmaßnahme. 3Sind diese nicht feststellbar, bemisst sie sich nach Dauer und Schwere des Eingriffs; bei erheblichen Landschaftsbildbeeinträchtigungen ist auch die Fernwirkung des Vorhabens zu berücksichtigen. 4Die Ersatzzahlung ist an den Bayerischen Naturschutzfond zu entrichten und von diesem im Bereich der vom Eingriff räumlich betroffenen unteren Naturschutzbehörde nach deren näherer Bestimmung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. 5Die untere Naturschutzbehörde hat zu prüfen, ob das angestrebte Ziel auch durch Verträge erreicht werden kann.

(3a) 1Kompensationsmaßnahmen können bereits vor einem Eingriff durchgeführt werden. 2Dies setzt voraus, dass eine ausreichende Dokumentation des Ausgangszustands der Fläche vorliegt und die untere Naturschutzbehörde die grundsätzliche Eignung der Fläche und der vorgesehenen Maßnahmen bestätigt. 3Die Wiederherstellung des Ausgangszustands bleibt bis zur Entscheidung durch die nach Art. 6b Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde möglich.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schließen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustands ein.

(5) 1Werden Eingriffe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. 2Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 3Soweit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, können der Ausgleich von Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Ersatzmaßnahmen oder Ersatzzahlungen verlangt werden.

(6) 1Bei Eingriffen, die keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, kann der Ausgleich von Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verlangt werden; für bestehende Anlagen sind auch nachträgliche Anordnungen zulässig. 2Der Eingriff kann untersagt werden, wenn Beeinträchtigungen nicht im erforderlichen Maß auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen. 3Wird der Eingriff entgegen der Untersagung durchgeführt, können die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder, soweit sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, Ersatzmaßnahmen oder Ersatzzahlungen verlangt werden.

(7) Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch Behörden, denen keine behördliche Entscheidung nach Abs. 1 vorausgeht, gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).