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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 66 BayHIG - Berufung von Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Amtliche Abkürzung
BayHIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-3-WK

(1) 1Ist oder wird eine Stelle für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren (Professur) frei, prüft und entscheidet die Hochschulleitung, ob und gegebenenfalls in welcher fachlichen Ausrichtung die Stelle neu- oder wiederbesetzt werden soll. 2Dabei wird auch entschieden, ob die Stelle als Tenure-Track-Professur ausgeschrieben werden soll. 3Bei den Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigt die Hochschulleitung das Ziel der innovativen Weiterentwicklung des Hochschulprofils unter Beachtung von Art. 11 Abs. 4. 4Die betroffenen Fakultätsräte sind zu hören. 5Bei Professuren, die Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnehmen, wird auch der Klinikumsvorstand gehört. 6Die Hochschulen informieren das Staatsministerium rechtzeitig vor der Veröffentlichung über die Ausschreibung oder den Verzicht auf Wiederbesetzung. 7Im Falle eines Verzichts nach Satz 6 ist das Staatsministerium auch darüber zu informieren, ob die Professur in den Innovationsfonds der Hochschule nach Art. 11 Abs. 4 eingebracht werden soll.

(2) 1Die Hochschulleitung bestellt für jedes Berufungsverfahren in der Regel eine Professorin oder einen Professor als Berichterstatterin oder Berichterstatter. 2Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter begleitet das Berufungsverfahren, ist zur Teilnahme an Sitzungen des Berufungsausschusses berechtigt, nimmt an den Beratungen in den für die Behandlung des Berufungsvorschlags zuständigen Gremien teil und nimmt zum Berufungsvorschlag Stellung. 3Alle an der Vorbereitung und Behandlung des Berufungsvorschlags Beteiligten sind verpflichtet, auf eine möglichst rasche Besetzung der Professur hinzuwirken.

(3) 1Professuren sind öffentlich und in der Regel international auszuschreiben. 2Bei Ausschreibungen ohne Bezug zu einer bestimmten Besoldungsgruppe (Open-Rank-Ausschreibungen) müssen sich die Kriterien für die jeweilige Besoldungsgruppe aus der Ausschreibung ergeben oder aus Regularien der Hochschule, auf die die Ausschreibung hinweist.

(4) 1Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung einen Berufungsausschuss, in dem die Gruppe der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen verfügt und dem mindestens angehören:

  1. 1.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

  2. 2.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Studierenden,

  3. 3.

    die oder der jeweils zuständige Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst und

  4. 4.

    mindestens eine auswärtige Professorin oder ein auswärtiger Professor; an Kunsthochschulen kann dies bei der Berufung künstlerischer Professuren auch eine auswärtige Expertin oder ein auswärtiger Experte sein.

2Dem Berufungsausschuss soll entsprechend Art. 22 Abs. 2 eine angemessene Zahl von Frauen und Männern angehören, mindestens jedoch eine Professorin, die nicht zugleich eine Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Hochschule ist. 3Die Professorin kann zugleich auswärtiges Mitglied nach Satz 1 Nr. 4 sein. 4Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, ist die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor oder eine von dieser oder diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, beratend an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.

(5) 1Der Berufungsausschuss stellt unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. 2Das auswärtige Mitglied des Berufungsausschusses kann ein auswärtiges Gutachten abgeben. 3Der Berufungsvorschlag kann mit deren Einwilligung auch die Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. 4Bei der Erstellung des Berufungsvorschlags gelten die Zielvorgaben des Art. 23. 5Die Studiendekanin oder der Studiendekan soll, die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden im Fakultätsrat können zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber in der Lehre Stellung nehmen. 6In dem Berufungsvorschlag sind die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung eingehend und vergleichend zu würdigen und die gewählte Reihenfolge zu begründen. 7Die einzelnen stimmberechtigten Mitglieder des Berufungsausschusses sowie die Professorinnen und Professoren der jeweils betroffenen Fakultät können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag beizufügen ist. 8Der Senat nimmt zu dem vom Berufungsausschuss beschlossenen Berufungsvorschlag und etwaigen Sondervoten Stellung. 9Nähere Regelungen für die Aufstellung eines Berufungsvorschlags können die Hochschulen in eigener Verantwortung treffen.

(6) 1Über die Berufung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident ohne Bindung an die Reihung des Berufungsvorschlags. 2Sie oder er kann den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. 3Die Präsidentin oder der Präsident gibt der zuständigen Fakultät Gelegenheit, zu ihren oder seinen Entscheidungen nach diesem Absatz Stellung zu nehmen.

(7) 1Ein Berufungsverfahren kann auch ohne Ausschreibung und mit angemessener Verfahrensvereinfachung durchgeführt werden, wenn

  1. 1.

    eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  2. 2.

    eine Juniorprofessorin, ein Juniorprofessor, eine Nachwuchsprofessorin oder ein Nachwuchsprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  3. 3.

    für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt (Direktberufung).

2Einem Ausschreibungsverzicht nach Satz 1 Nr. 3 kann ein von der Hochschule in eigener Verantwortung zu regelndes Verfahren vorangehen, das der Ermittlung geeigneter Persönlichkeiten dient (Findungsverfahren).

(8) 1In Ausnahmefällen kann die Präsidentin oder der Präsident auch gemeinsam mit den zuständigen Dekaninnen und Dekanen allein und ohne Bindung an das Verfahren nach Abs. 5 sowie ohne Ausschreibung über eine Berufung entscheiden (Exzellenzberufung). 2Bei Hochschulen, die nicht in Fakultäten gegliedert sind, tritt abweichend von Art. 29 Abs. 4 Satz 2 anstelle der Dekanin oder des Dekans die oder der Senatsvorsitzende. 3Eine Exzellenzberufung kommt nur dann in Betracht, wenn mehrere externe Gutachten der oder dem zu Berufenden exzellente Leistungen in Forschung und Lehre bescheinigen; dabei können exzellente Forschungsleistungen auch durch international renommierte Wissenschaftspreise nachgewiesen werden. 4Die zuständigen Dekaninnen und Dekane informieren alle Mitglieder der betroffenen Fakultätsräte unverzüglich und in geeigneter Weise über eine geplante Berufung nach Satz 1 und über die in Satz 3 genannten Gutachten. 5Die betroffenen Fakultätsräte können der Exzellenzberufung innerhalb von zehn Werktagen nach Fristsetzung durch die Dekanin oder den Dekan durch übereinstimmenden, von einer Mehrheit der jeweiligen professoralen Mitglieder getragenen Beschluss widersprechen und dadurch das beschleunigte Verfahren der Exzellenzberufung beenden.

(9) 1Berufungsvorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren der Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts werden von der theologischen Fakultät des gleichen Bekenntnisses der nächstgelegenen Hochschule erstellt, wenn an der Hochschule keine theologische Fakultät des gleichen Bekenntnisses besteht. 2Die vorhandenen Professorinnen und Professoren der Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts gehören den jeweiligen Berufungsausschüssen dieser Fakultät der nächstgelegenen Hochschulen an. 3Art. 3 § 4 des Konkordats zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern sowie Art. 3 und 4 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins bleiben unberührt.

(10) 1Auf Vorschlag des Fakultätsrats kann die Hochschulleitung, soweit das Klinikum betroffen ist im Einvernehmen mit der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor, befristet bis zur beabsichtigten Besetzung von Stellen für Professorinnen oder Professoren geeignete Personen als Professorinnen oder Professoren beschäftigen. 2Liegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Berufungsvorschlag für die Wiederbesetzung einer Professur noch nicht vor, darf die bisherige Stelleninhaberin oder der bisherige Stelleninhaber nicht nach Satz 1 beschäftigt werden.

(11) Die Ausstattung einer Professur wird grundsätzlich befristet gewährt.