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§ 63 LNatSchG NRW - Freigabe der Ufer

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

(1) Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere Gebietskörperschaften Eigentümer oder Besitzer von Ufergrundstücken, so sind sie verpflichtet, diese für das Betreten im Umfang des § 59 Absatz 1 und 2 zum Zwecke der Erholung in angemessenem Umfang herzurichten und freizugeben. Dies gilt nicht, soweit die Freigabe mit der öffentlichen Zweckbestimmung der Fläche unvereinbar ist.

(2) Im Übrigen kann die untere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde die Freigabe von Uferstreifen in angemessenem Umfang über die §§ 57 bis 60 hinaus anordnen und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten und Begehen verlangen.

(3) Absatz 2 gilt auch für die Freigabe von Durchgängen zu Gewässern, die in anderer zumutbarer Weise nicht erreicht werden können.