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§ 63 LG - Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
Amtliche Abkürzung
LG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 20 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz erarbeitet die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen ein Artenschutzprogramm. Das Artenschutzprogramm enthält

  1. 1.
    die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
  2. 2.
    die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele sowie die erforderlichen Maßnahmen zu deren Verwirklichung.

(2) Die zuständigen Behörden und Stellen sollen für die Erhaltung der Lebensstätten besonders geschützter Arten Sorge tragen.

(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke haben Schutz- und Pflegemaßnahmen zu dulden, soweit dies nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen in der Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks führt. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Verkehrsanlagen.