§ 2 GerZustG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zuständigkeit der Berliner Gerichte
- Redaktionelle Abkürzung
- GerZustG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 300-1
(1) Die Amtsgerichte sind zuständig:
- 1.das Amtsgericht Charlottenburg
für die Bezirke Charlottenburg und Wilmersdorf, - 2.das Amtsgericht Neukölln
für den Bezirk Neukölln, - 3.das Amtsgericht Schöneberg
für die Bezirke Schöneberg, Steglitz und Zehlendorf, - 4.das Amtsgericht Spandau
für den Bezirk Spandau, - 5.das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
für die Bezirke Tempelhof und Kreuzberg, - 6.das Amtsgericht Tiergarten
für den Bezirk Tiergarten, - 7.das Amtsgericht Wedding
für die Bezirke Wedding und Reinickendorf, - 8.das Amtsgericht Pankow/Weißensee
für die Bezirke Pankow und Weißensee, - 9.das Amtsgericht Lichtenberg
für die Bezirke Friedrichshain und Lichtenberg, - 10.das Amtsgericht Köpenick
für die Bezirke Köpenick und Treptow, - 11.das Amtsgericht Mitte
für die Bezirke Mitte und Prenzlauer Berg, - 12.das Amtsgericht Hohenschönhausen
für die Bezirke Hohenschönhausen, Marzahn und Hellersdorf.
(2) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in dem Verwaltungsbezirk, dessen Namen sie tragen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat seinen Sitz im Verwaltungsbezirk Kreuzberg. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat seinen Sitz im Verwaltungsbezirk Weißensee.
(3) Im Verwaltungsbezirk Pankow wird eine Zweigstelle des Amtsgerichts Pankow/Weißensee eingerichtet, die insbesondere für Familiensachen gemäß § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist.
(4) Die durch das Gebietsreformgesetz vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 131) eintretenden Veränderungen der Verwaltungsbezirke ändern die am 31. Dezember 2000 bestehenden Gerichtsbezirke, Namen sowie Sitz der Amtsgerichte und deren Zweigstellen nicht. Spätere Änderungen der Grenzen der Verwaltungsbezirke ändern die Zuständigkeit derjenigen Gerichte, deren Bezirke betroffen sind.