§ 2 GerZustG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zuständigkeit der Berliner Gerichte
- Redaktionelle Abkürzung
- GerZustG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 300-1
(1) Die Amtsgerichte sind zuständig:
- 1.das Amtsgericht Charlottenburg
für den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, - 2.das Amtsgericht Neukölln
für den Bezirk Neukölln, - 3.das Amtsgericht Schöneberg
für den Bezirk Steglitz-Zehlendorf und den ehemaligen Bezirk Schöneberg, - 4.das Amtsgericht Spandau
für den Bezirk Spandau, - 5.das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
für den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg und den ehemaligen Bezirk Tempelhof, - 6.das Amtsgericht Tiergarten
für den ehemaligen Bezirk Tiergarten, - 7.das Amtsgericht Wedding
für den Bezirk Reinickendorf und den ehemaligen Bezirk Wedding, - 8.das Amtsgericht Pankow/Weißensee
für die ehemaligen Bezirke Pankow und Weißensee, - 9.das Amtsgericht Lichtenberg
für die Bezirke Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf, - 10.das Amtsgericht Köpenick
für den Bezirk Treptow-Köpenick, - 11.das Amtsgericht Mitte
für die ehemaligen Bezirke Mitte und Prenzlauer Berg.
Ehemalige Bezirke sind die vor dem 1. Januar 2001 bestehenden Bezirke in ihren damaligen Grenzen. Nach dem 1. Januar 2001 erfolgte Änderungen der Grenzen der Bezirke ändern die Zuständigkeit derjenigen Gerichte, deren Bezirke betroffen sind.
(2) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz innerhalb ihres Gerichtsbezirks.
(3) Im Bezirk Pankow wird eine Zweigstelle des Amtsgerichts Pankow/Weißensee eingerichtet, die insbesondere für Familiensachen gemäß § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist.