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§ 8 PatKostG - Kostenansatz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz - PatKostG)
Amtliche Abkürzung
PatKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-4-9

(1) Die Kosten werden angesetzt:

  1. 1.

    beim Deutschen Patent- und Markenamt

    1. a)

      bei Einreichung einer Anmeldung,

    2. b)

      bei Einreichung eines Antrags,

    3. c)

      im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,

    4. d)

      bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

    5. e)

      bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,

  2. 2.

    beim Bundespatentgericht

    1. a)

      bei Einreichung einer Klage,

    2. b)

      bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,

    3. c)

      im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

    4. d)

      bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.

(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.