§ 8 PatKostG - Kostenansatz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz - PatKostG)
- Amtliche Abkürzung
- PatKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-4-9
(1) Die Kosten werden angesetzt:
- 1.
beim Deutschen Patent- und Markenamt
- a)
bei Einreichung einer Anmeldung,
- b)
bei Einreichung eines Antrags,
- c)
im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,
- d)
bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
- e)
bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,
- 2.
beim Bundespatentgericht
- a)
bei Einreichung einer Klage,
- b)
bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
- c)
im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
- d)
bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.