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§ 8 PatKostG - Kostenansatz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz - PatKostG)
Amtliche Abkürzung
PatKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-4-9

(1) Die Kosten werden angesetzt:

  1. 1.
    bei Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags, der Einlegung eines Einspruchs, einer Erinnerung, eines Widerspruchs oder einer Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt,
  2. 2.
    bei Einreichung einer Klage oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Bundespatentgericht, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.

(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.