§ 8 PatKostG - Kostenansatz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz - PatKostG)
- Amtliche Abkürzung
- PatKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-4-9
(1) Die Kosten werden angesetzt:
- 1.bei Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags, der Einlegung eines Einspruchs, einer Erinnerung, eines Widerspruchs oder einer Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt,
- 2.bei Einreichung einer Klage oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Bundespatentgericht, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.