§ 89 JustG NRW - Beurkundungen der Kollegialgerichte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JustG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, kann durch beauftragte oder ersuchte Richterinnen oder Richter erfolgen. Der Auftrag kann auch von der oder dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats erteilt werden. Die beauftragten oder ersuchten Richterinnen oder Richter sollen sich in der Urkunde als solche bezeichnen.