§ 62 HmbPersVG - Dienststellen mit Jugend- und Auszubildendenvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gewählt, von denen drei wählbar sind.
(2) ) Für die in § 10 Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und neben der Wahl von Personalräten nach § 10 Absatz 4 entfällt die Wahl von Jugend- und Auszubildendenvertretungen.