§ 35 LNatSchG - Entschädigung (Ergänzung zu § 68 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 791-1
(1) Über eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist zusammen mit der Entscheidung über eine Ausnahme, Befreiung oder andere Maßnahme zur Abhilfe einer unzumutbaren Belastung zu befinden. Die gegen eine Entschädigung von Eigentümerinnen, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten zugunsten des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingeräumten Rechte sind als beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landes im Grundbuch einzutragen.
(2) Grundstücke können nur zum Wohl der Allgemeinheit gegen Entschädigung enteignet werden, wenn es zur Verwirklichung der Ziele des § 1 BNatSchG oder § 1 dieses Gesetzes erforderlich ist und ein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden konnte. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz, soweit nicht das Baugesetzbuch Anwendung findet.