§ 19 EuWG - Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
- Amtliche Abkürzung
- EuWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-5
Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 18 Abs. 4) die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen.