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§ 19 EuWG - Annahme und Ablehnung der Wahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
Amtliche Abkürzung
EuWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-5

(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei weist er die Gewählten darauf hin, dass sie nach Annahme der Wahl die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen (§ 21).

(2) Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden. Die Ablehnungserklärung kann auf die Stellung als Bewerber, Ersatzbewerber oder auf die Bewerbung in einem Wahlvorschlag beschränkt werden.