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  • ab 09.12.2015 (aktuelle Fassung)

§ 23 HIngG - Obliegenheiten

Bibliographie

Titel
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Amtliche Abkürzung
HIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
50-51

(1) 1Den Mitgliedern der Ingenieurkammer Hessen obliegt, ihr unverzüglich

  1. 1.

    Änderungen des Namens, der Staatsangehörigkeit, der Firma und der Postanschrift, unter der sie eingetragen sind,

  2. 2.

    Änderungen in der Führung der Berufsbezeichnung und der Tätigkeitsart,

  3. 3.

    Löschungen oder Änderungen in einem vergleichbar anderen Berufsverzeichnis in einem Bundesland, Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Staat,

  4. 4.

    Angaben im Zusammenhang mit der Pflichtteilnahme oder freiwilligen Teilnahme an einer satzungsgemäß eingerichteten Versorgungseinrichtung und zu einer Befreiung davon,

  5. 5.

    Änderungen von satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung,

  6. 6.

    als Berufsgesellschaft Tatsachen, die zum Widerruf der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder zum Erlöschen einer nach diesem Gesetz gegebenen Berechtigung geeignet sind, mitzuteilen sowie

  7. 7.

    Auskunft zu geben über den Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen der nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und über die Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen,

  8. 8.

    auf Anforderung die von der Ingenieurkammer Hessen erhaltenen gültigen Urkunden, Nachweise und sonstigen zur Berufsausübung dienlichen Gegenstände zurückzugeben,

  9. 9.

    fällige Beiträge und Kosten zu entrichten.

2Angaben, Auskünfte und Mitteilungen sind in Textform der Ingenieurkammer Hessen zu übermitteln.

(2) 1Im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen sich niederlassende Berufsangehörige und Berufsgesellschaften haben sich bei dieser unverzüglich anzumelden, soweit diese eine bei ihr in ein Berufsverzeichnis einzutragende Berufsbezeichnung nach anderweitigem Recht bereits führen oder führen werden. 2Berufsgesellschaften haben mit ihrer Anmeldung eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschafts- oder Partnerschaftsgesellschaftsvertrages und einen beglaubigten Auszug aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister beizubringen oder können auf bei der Ingenieurkammer Hessen oder einem anderen allgemein zugänglichen gesetzlichen berufsständischen Berufsverzeichnis einer zuständigen Stelle vorliegende unveränderte Eintragungen oder Nachweise Bezug nehmen.

(3) 1Bei einer schweren oder wiederholt schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit kann ein Zwangsgeld bei berufsangehörigen Personen bis zu 5 000 Euro und bei Berufsgesellschaften bis zu 10 000 Euro festgesetzt werden. 2Das gilt auch für eine nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes oder eines anderen Gesetzes durch Rechtsverordnung bestimmten Anzeigepflicht auswärtiger berufsangehörige Personen und Berufsgesellschaften. 3Das Zwangsgeld fließt der Ingenieurkammer Hessen zu.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 mit Ausnahme von § 28 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32).