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§ 22 HIngG - Einheitliche Stelle, Verfahren, Fristen, Versicherungsnachweise, Vorwarnmechanismus

Bibliographie

Titel
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Amtliche Abkürzung
HIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
50-51

(1) Die von der Ingenieurkammer Hessen auf Antrag durchzuführenden Verfahren und Anzeigen nach diesem Gesetz oder aufgrund weiterer Rechtsvorschriften können über eine Einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(2) 1Über Eintragungen und Änderungen in ein Berufsverzeichnis oder einer Liste sowie deren Löschung nach diesem Gesetz oder aufgrund weiterer Rechtsvorschriften entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer Hessen. 2Wird dazu nach Maßgabe einer Satzung ein besonderer Ausschuss bestimmt, der eine Entscheidung nach Satz 1 trifft, führt der Vorstand oder nach Maßgabe einer Geschäftsordnung die Geschäftsstelle dessen Entscheidung aus. 3Die Präsidentin oder der Präsident oder dessen Stellvertretung kann der Entscheidung eines Ausschusses widersprechen, wenn diese rechtswidrig ist, und die Entscheidung selbst treffen.

(3) 1Der Antragseingang und die Vollständigkeit sind dem Antragsteller binnen eines Monats zu bestätigen. 2Wird über einen Antrag in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder aufgrund weiterer Rechtsvorschriften auf Anerkennung oder Feststellung einer Berechtigung sowie Eintragung oder Änderung der Eintragung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, so gilt der Antrag als genehmigt. 3Satz 1 gilt nicht im Falle eines von einer zuständigen Stelle außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Drittstaat) ausgestellten Nachweises, wenn zu dessen Prüfung ein Gutachten oder eine Stellungnahme einer zuständigen oder mehrerer zuständigen Stellen einzuholen ist und das der antragstellenden Person mitgeteilt wurde. 4Satz 2 gilt nicht, wenn nach dem Recht der Europäischen Union oder des Landes Hessen Nachweise einer zuständigen Stelle eines Drittstaates wie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Lande Hessen ausgestellte Nachweise zu behandeln sind. 5Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) 1Die Ingenieurkammer Hessen hat auf Anfrage oder Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates dieser zu erklären,

  1. 1.

    ob und inwieweit die Führung der Berufsbezeichnung, eine Berechtigung und die Berufsausübung nach diesem Gesetz oder aufgrund weiterer Rechtsvorschriften allgemein oder in Bezug auf eine bestimmte berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft frei oder geregelt ist,

  2. 2.

    ob und wann eine berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft in einem Berufsverzeichnis der Ingenieurkammer Hessen eingetragen ist oder war sowie wann und warum diese Eintragung gelöscht wurde,

  3. 3.

    ob eine berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft nach diesem Gesetz oder weiterer Rechtsvorschriften die Führung einer Berufsbezeichnung oder eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung oder eine von der Ingenieurkammer Hessen nach diesem Gesetz oder weiterer Rechtsvorschriften zuerkannten Berechtigung besteht, widerrufen oder untersagt wurde.

2Hat die Ingenieurkammer Hessen davon Kenntnis erlangt, dass eine Person die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt hat und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuches verwendet hat, so hat sie als zuständige Stelle alle übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu informieren. 3Das Verfahren richtet sich nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. 4Ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsakte können durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG getroffen werden. 5Die von der Warnung betroffenen Berufsangehörigen sind gleichzeitig mit der Warnung durch rechtsmittelfähigen Bescheid von der Entscheidung über die Warnung und den Inhalt der Warnung zu unterrichten. 6Werden die Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen unverzüglich nach Rechtskraft der Änderung der Gerichtsentscheidung zu löschen.

(5) Der von einem Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellte Versicherungsnachweis ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass dessen Bedingungen und der Deckungsumfang den Bedingungen nach diesem Gesetz oder einer Satzung der Ingenieurkammer Hessen entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist.

(6) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme von den in §§ 11, 11a und 11c genannten Regelungen sowie dem § 13 Abs. 7 Satz 2 und § 17 keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 mit Ausnahme von § 28 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32).