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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 9 HG 2015 - Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) 
Redaktionelle Abkürzung
HG 2015,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-84

(1) 1Die Landesregierung kann haushaltsrechtliche Maßnahmen treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten ergänzen sowie Planstellen und Stellen umwandeln. 2Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(2) Bei Besoldungserhöhungsgesetzen können das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern und für Sport bereits vor Verabschiedung des Gesetzes Abschlagszahlungen auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhungsbeträge leisten.