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  • ab 27.02.2016 (aktuelle Fassung)

§ 2 GO VerfGH - Geschäftsstelle und Register

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Redaktionelle Abkürzung
GO VerfGH,BE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1103-1-1

(1) Der Verfassungsgerichtshof unterhält eine Geschäftsstelle.

(2) Die Geschäftsstelle führt ein Verfahrensregister und ein allgemeines Register.

(3) 1In das Verfahrensregister werden jahrgangsweise die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehörenden Sachen nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs unter Zuteilung einer Geschäftsnummer eingetragen. 2Anträge nach § 31 VerfGHG werden als gesonderte Verfahren, aber unter der gleichen Geschäftsnummer wie die Hauptsache geführt. 3Zur Geschäftsnummer wird der Buchstabe A hinzugesetzt.

(4) 1In das allgemeine Register werden jahrgangsweise alle an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Anträge oder Eingaben eingetragen, die offenbar einer Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich sind. 2Hierzu rechnen insbesondere Eingaben, mit denen weder ein bestimmter Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend gemacht wird, für das eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes besteht.

(5) 1Die Entscheidung, ob ein Vorgang in das allgemeine Register einzutragen ist, trifft die Präsidentin. 2Ein im allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn das Plenum die Übertragung beschließt.