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  • ab 27.02.2016 (aktuelle Fassung)

§ 6 GO VerfGH - Veröffentlichung von Entscheidungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Redaktionelle Abkürzung
GO VerfGH,BE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1103-1-1

(1) Die Präsidentin veranlasst die im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vorgesehene Veröffentlichung von Entscheidungsformeln (§ 30 Abs. 2 VerfGHG).

(2) Die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen werden in einer autorisierten Sammlung oder in sonst geeigneter Weise veröffentlicht.

(3) 1Zum Zweck der Veröffentlichung können der Entscheidung Leitsätze beigefügt werden. 2Sie sind nicht Bestandteil der Entscheidung. 3Die Leitsätze werden vom Plenum beschlossen.

(4) Über den Antrag auf Erteilung von Abschriften von Entscheidungen entscheidet die Präsidentin.