§ 6 GO VerfGH - Veröffentlichung von Entscheidungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
- Redaktionelle Abkürzung
- GO VerfGH,BE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1-1
(1) Die Präsidentin veranlasst die im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vorgesehene Veröffentlichung von Entscheidungsformeln (§ 30 Abs. 2 VerfGHG).
(2) Die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen werden in einer autorisierten Sammlung oder in sonst geeigneter Weise veröffentlicht.
(3) 1Zum Zweck der Veröffentlichung können der Entscheidung Leitsätze beigefügt werden. 2Sie sind nicht Bestandteil der Entscheidung. 3Die Leitsätze werden vom Plenum beschlossen.
(4) Über den Antrag auf Erteilung von Abschriften von Entscheidungen entscheidet die Präsidentin.