§ 9 GKGBbg - Wirksamwerden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- GKGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-2
(1) Die mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird mit ihrem Abschluss wirksam, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist.
(2) Die delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Vereinbarung ein späterer Zeitpunkt geregelt ist. Genehmigungspflichtige öffentlich-rechtliche Vereinbarungen werden frühestens mit Wirksamkeit der Genehmigung wirksam.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Änderungen und Aufhebungen entsprechend. Absatz 2 gilt für die Kündigung delegierender öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen entsprechend.