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§ 9 GKGBbg - Wirksamwerden

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)
Amtliche Abkürzung
GKGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-2

(1) Die mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird mit ihrem Abschluss wirksam, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist.

(2) Die delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Vereinbarung ein späterer Zeitpunkt geregelt ist. Genehmigungspflichtige öffentlich-rechtliche Vereinbarungen werden frühestens mit Wirksamkeit der Genehmigung wirksam.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Änderungen und Aufhebungen entsprechend. Absatz 2 gilt für die Kündigung delegierender öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen entsprechend.