§ 2 GemHVOBestandteile des Haushaltsplans, Anlagen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-4
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
- 1.dem Gesamtplan,
- 2.den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
- 3.den Sammelnachweisen,
- 4.dem Stellenplan.
(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen
- 1.der Vorbericht,
- 2.der Finanzplan mit dem ihm zu Grunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
- 3.eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
- 4.eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
- 5.die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das Gleiche gilt nur die Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; an Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurz gefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe beigefügt werden.