§ 5 SLVO - Bewährungszeit bei weiterer Ausbildung und Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
Setzt die Verleihung eines anderen Amtes innerhalb einer Laufbahngruppe eine weitere Ausbildung und Prüfung voraus, haben sich Beamtinnen und Beamte nach Ablegen der Prüfung mindestens ein Jahr in entsprechenden Dienstgeschäften zu bewähren.