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  • ab 14.10.2011 (aktuelle Fassung)

§ 5 SLVO - Bewährungszeit bei weiterer Ausbildung und Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Amtliche Abkürzung
SLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-5

Setzt die Verleihung eines anderen Amtes innerhalb einer Laufbahngruppe eine weitere Ausbildung und Prüfung voraus, haben sich Beamtinnen und Beamte nach Ablegen der Prüfung mindestens ein Jahr in entsprechenden Dienstgeschäften zu bewähren.