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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 41 VerschG - Begründung des Antrags

Bibliographie

Titel
Verschollenheitsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
VerschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
401-6

(1) Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller nachzuweisen, dass der Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, sofern dies nicht offenkundig ist.

(2) Die übrigen zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen hat der Antragsteller glaubhaft zu machen.