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§ 125 LWG - Eintragung

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 WHG genannten Rechtsverhältnissen einzutragen:

  1. 1.
    Heilquellenschutzgebiete (§ 18),
  2. 2.
    durch Rechtsverordnung bestimmte wasserwirtschaftliche Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen (§ 22 Abs. 2),
  3. 3.
    die Planfeststellung und die Plangenehmigung zum Ausbau von Gewässern (§ 72),
  4. 4.
    die Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Ausbau von Deichen (§ 83),
  5. 5.
    Zwangsrechte (§§ 97 bis 100).

(2) Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung werden unbeschadet des § 16 Abs. 1 WHG nicht eingetragen.

(3) Die Eintragungen in das Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.