§ 125 LWG - Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 WHG genannten Rechtsverhältnissen einzutragen:
- 1.Heilquellenschutzgebiete (§ 18),
- 2.durch Rechtsverordnung bestimmte wasserwirtschaftliche Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen (§ 22 Abs. 2),
- 3.die Planfeststellung und die Plangenehmigung zum Ausbau von Gewässern (§ 72),
- 4.die Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Ausbau von Deichen (§ 83),
- 5.Zwangsrechte (§§ 97 bis 100).
(2) Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung werden unbeschadet des § 16 Abs. 1 WHG nicht eingetragen.
(3) Die Eintragungen in das Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.