§ 103 BbgWG - Aufgaben der Wasserbehörden (zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt den Wasserbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 126 Absatz 1, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist. Das gilt auch für die Anordnung und Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber einem Gewässerunterhaltungsverband.
(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden sind Sonderordnungsbehörden. Sie haben im Rahmen ihrer Aufgaben zugleich die Befugnisse von Ordnungsbehörden nach dem Ordnungsbehördengesetz.