§ 103 BbgWG - Aufgaben der Wasserbehörden
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der darauf beruhenden Verordnungen und der gemäß § 25 Abs. 3 für verbindlich erklärten Bewirtschaftungspläne, Maßnahmenprogramme oder deren Teile ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist. Zu den Aufgaben der Wasserbehörden gehört insbesondere die Aufsicht über die Gewässer.
(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden sind Sonderordnungsbehörden. Sie haben im Rahmen ihrer Aufgaben zugleich die Befugnisse von Ordnungsbehörden nach dem Ordnungsbehördengesetz.