§ 40 BbgMeldeG - Richtigkeit und Vollständigkeit, Löschung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Speicherungen, Änderungen oder Löschungen von Daten im Landesmelderegister erfolgen ausschließlich aufgrund der Mitteilungen der Meldebehörden nach § 39 Abs. 1.
(2) Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, denen die Registerbehörde Daten übermittelt und die nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen, haben die Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Die Registerbehörde hat die Anhaltspunkte unverzüglich an die zuständige Meldebehörde zu übermitteln.
(3) Die Registerbehörde hat Daten zu löschen, wenn sie im Melderegister der zuständigen Meldebehörde gelöscht oder gesondert aufbewahrt werden. Die zuständige Meldebehörde übermittelt der Registerbehörde insbesondere die Tatsache der Löschung und gesonderten Aufbewahrung unverzüglich.