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§ 39 BbgMeldeG - Datenübermittlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Amtliche Abkürzung
BbgMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Meldebehörden übermitteln der Registerbehörde die Daten und Hinweise nach § 38. Die Meldebehörden übermitteln der Registerbehörde spätere Änderungen oder Löschungen der nach Satz 1 übermittelten Daten unverzüglich.

(2) Für die regelmäßigen Datenübermittlungen aus dem Landesmelderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, gilt § 29 Abs. 1 entsprechend.