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§ 124 LWG - Einrichtung
(zu § 37 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, wie das Wasserbuch einzurichten und zu führen ist.

(2) Das Wasserbuch wird von der oberen Wasserbehörde angelegt und geführt.

(3) Bei den unteren Wasserbehörden sind für ihren Zuständigkeitsbereich Durchschriften der Wasserbucheintragungen niederzulegen.