§ 43 13. BImSchV - Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
Bibliographie
- Titel
- Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 13. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-13-3
(1) 1Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa) 50 MW bis 300 MW: 200 mg/m3, bb) mehr als 300 MW: 150 mg/m3, b) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: 25 mg/m3, - 2.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa) 50 MW bis 100 MW: 250 mg/m3, bb) mehr als 100 MW bis 300 MW: 200 mg/m3, cc) mehr als 300 MW: 150 mg/m3, b) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: 50 mg/m3, c) Gesamtkohlenstoff: 10 mg/m3, - 3.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von 200 mg/m3 nicht überschritten werden. 2Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
- 1.
50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
- 2.
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
- 3.
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.