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  • ab 01.08.2018 (aktuelle Fassung)

§ 19 SDschG - Enteignung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SDschG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
224-5

(1) Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Beschaffenheit oder das Erscheinungsbild eines in die Denkmalliste eingetragenen Kulturdenkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts zulässig.

(2) Die Enteignung wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Enteignungsbehörde durchgeführt.

(3) Für die Enteignung von unbeweglichen Sachen oder damit verbundenen Rechten finden die §§ 93 bis 103 und 106 bis 122 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Für das Verfahren zur Enteignung beweglicher Sachen oder damit verbundener Rechte gelten § 107 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 108 Absatz 1 und 3, die §§ 110 und 111, § 112 Absatz 1 und 3 sowie § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe c) und 5 bis 7 des Baugesetzbuchs sinngemäß; für die Entschädigung gilt § 17 Absatz 4 entsprechend.