§ 17 SDschG - Ablieferung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Denkmalschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SDschG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 224-5
(1) Wenn zu befürchten ist, dass sich der Zustand eines Fundes verschlechtert, die Gefahr des Abhandenkommens besteht oder er der Öffentlichkeit oder der wissenschaftlichen Forschung verloren geht, kann das Land die Ablieferung eines Fundes gegen angemessene Entschädigung verlangen. Macht das Land von diesem Recht keinen Gebrauch, geht es auf den Landkreis oder den Regionalverband Saarbrücken, dann auf die Gemeinde über. Mit der Ablieferung erlangt die berechtigte Körperschaft das Eigentum an dem Fund.
(2) Der Ablieferungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Ablieferungsangebot der Eigentümerin oder des Eigentümers nicht innerhalb von drei Monaten angenommen worden ist.
(3) Über die Voraussetzungen einer Ablieferung entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten das Landesdenkmalamt.
(4) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Fundes zum Zeitpunkt der Ablieferung; im Fall der wissenschaftlichen Bearbeitung des Fundes durch das Landesdenkmalamt ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend, wenn der Fund nicht vor dem Ablieferungsverlangen zurückgegeben worden ist. Mit Einverständnis des Ablieferungspflichtigen kann die Entschädigung in anderer Weise als durch Geld geleistet werden. Einigen sich die oder der Ablieferungs-pflichtige und die berechtigte Körperschaft nicht über die Höhe der Entschädigung, setzt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Enteignungsbehörde die Entschädigung fest.