§ 128 SGB VI - Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) 1Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:

  1. 1.
    Wohnsitz,
  2. 2.
    gewöhnlicher Aufenthalt,
  3. 3.
    Beschäftigungsort,
  4. 4.
    Tätigkeitsort

der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. 2Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 3Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. 4Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.

(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die

  1. 1.

    in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,

  2. 2.

    die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder

  3. 3.

    in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,

nach der folgenden Tabelle:

Belgien Deutsche Rentenversicherung
Rheinland,
BulgarienDeutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,
Dänemark Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Estland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Finnland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Frankreich Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,
Griechenland Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
Großbritannien Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Irland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Island Deutsche Rentenversicherung
Westfalen,
Italien Deutsche Rentenversicherung
Schwaben,
Kroatien Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Lettland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Liechtenstein Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
Litauen Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Luxemburg Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,
Malta Deutsche Rentenversicherung
Schwaben,
Niederlande Deutsche Rentenversicherung
Westfalen,
Norwegen Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Österreich Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Polen Deutsche Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg;

in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger,
Portugal Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern,
Rumänien Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern,
Schweden Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Schweiz Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
Slowakei Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Slowenien Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Spanien Deutsche Rentenversicherung
Rheinland,
Tschechische Republik Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Ungarn Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,
Zypern Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg.

(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.