§ 17 ThürAGGVG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 311-2
(1) Zuständig für die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung der Präsident des Landgerichts Erfurt zuständig. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes bleibt der Präsident des Landgerichts zuständig, der die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung erteilt hat.
(2) Der zuständige Präsident des Landgerichts nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.
(3) Das Verfahren nach § 16 Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung.