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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 4 GOLT - Wahl des Präsidiums und der Schriftführerinnen und Schriftführer

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Ist die Beschlussfähigkeit festgestellt, so wählt der Landtag aus seiner Mitte das Präsidium. Das Präsidium besteht aus 21 Abgeordneten, die sich auf alle Fraktionen nach ihrem Zahlenverhältnis verteilen. Die Präsidentin oder der Präsident und die stellvertretenden Präsidentinnen und Präsidenten gehören dem Präsidium von Amts wegen an.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird in geheimer Wahl gewählt. Vorschläge für die Wahl werden aus der Mitte des Hauses gemacht; ihre Zahl ist nicht beschränkt.

(3) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident beruft fünf Abgeordnete, die von den Abgeordneten die Stimmzettel entgegennehmen und das Wahlergebnis feststellen.

(4) Als Präsidentin oder Präsident ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Nicht beschriebene Stimmzettel werden bei Feststellung der Beschlussfähigkeit, dagegen nicht bei Feststellung des Wahlergebnisses mitgezählt. Neinstimmen werden stets mitgezählt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so kommen die beiden Abgeordneten mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl.

(5) Erklärt sich die oder der Gewählte auf die Anfrage der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten zur Annahme des Präsidentenamtes bereit, so geht die Führung der Geschäfte sofort auf sie oder ihn über, lehnt sie oder er ab, so wird die Wahl wiederholt.

(6) Die stellvertretenden Präsidentinnen und Präsidenten werden in getrennten Wahlgängen nach demselben Verfahren wie die Präsidentin oder der Präsident gewählt.

(7) Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Der Landtag wählt ferner für die Mitglieder des Präsidiums nach den Vorschlägen der Fraktionen entsprechend deren Zahlenverhältnis eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Mitglieder des Präsidiums verlieren ihre Mitgliedschaft, wenn sie aus der Fraktion, die sie vorgeschlagen hat, ausscheiden.

(8) Der Landtag wählt nach den Vorschlägen der Fraktionen entsprechend deren Zahlenverhältnis 21 Schriftführerinnen und Schriftführer.